Fachchinesisch

Allgemeine Begrifferklärungen (öffnet eine PDF-Datei)

Grundflächenzahl

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Die Grundflächenzahl (BauNVO, §19) gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf; sie wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben, beispielsweise:

  • GRZ 0,3: 30% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden

Beispielrechnung: Grundfläche des Hauses (140 m2): Fläche des Grundstückes (500 m2) = 0,28 (somit GRZ von 0,3 unterschritten)
Bei der Ermittlung der GRZ werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen voll angerechnet. Für Nebenanlagen, wie Zugänge und Zufahrten, Schuppen, befestigte Flächen, Stellplätze und Garagen kann die zulässige Grundfläche im Regelfall um bis zu 50% überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Die anrechenbare Grundfläche einer befestigten Fläche ist unabhängig von der Art der Flächenbefestigung.

Baumassenzahl

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Bruttogeschossfläche

Die Bruttogeschossfläche (BGF) berechnet sich aus den Außenmaßen des Gebäudes multipliziert mit der Zahl der Geschosse (incl. EG). Beispiel: Ein Haus von 10 x 10 Meter Außenmaß und 4 Geschossen hat eine BGF von 400 m2. Der Bebauungsplan des Bezirksamts von 2009 sah für die Neubebauung unseres Innenhofs eine BGF von 7.332 m2 vor, der Gloe-Plan von 2013 sah 12.000 m2 BGF vor. Der am Runden Tisch ausgehandelte (aber vom Eigentümer noch nicht anerkannte) Kompromiss sieht eine BGF von maximal 7.332 m2 vor, wie ursprünglich geplant.

Geschossflächenzahl

Die Geschossflächenzahl (BauNVO, §20), abgekürzt GFZ, gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Die GFZ ist eine Zahl und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
Beispielrechnung: Alle Geschossflächen zusammen (400 m2): Fläche des Grundstücks (500 m2) = 0,8
Beispiel: Ein Grundstück hat eine Fläche von 500 m2 und eine GFZ von 1,0. Die Summe der Geschossfläche in allen auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden darf somit ebenfalls 500 m2 betragen. Man könnte beispielsweise ein viergeschossiges Gebäude mit jeweils 125 m2 Geschossfläche pro Geschoss errichten (4 × 125 m2 = 500 m2). Hätte dasselbe Grundstück eine GFZ von 0,5, würde die maximal zulässige Summe der Geschossflächen 250 m2 betragen (500 m2 x 0,5 = 250 m2). Bei einer GFZ von 1,2 dürfte eine maximale Geschossfläche von 600 m2 errichtet werden (500 m2 x 1,2 = 600 m2).

Staffelgeschoss

Ein Staffelgeschoss ist ein verkleinertes Obergeschoss. Dieses kann der Bauherr zusätzlich auf das geplante Gebäude setzen, wenn der Bebauungsplan dies nicht ausdrücklich ausschließt.

4 Gedanken zu „Fachchinesisch“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Grundeigentümer der Immobilie Große Brunnenstrasse 141. Ich bin an Einladungen zum runden Tisch und weiteren Informationen zu dem Thema interessiert. Danke für eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
    Carsten Heinz

  2. Jetzt müsst ihr nur noch die “Baugeschossfläche” in der Überschrift in “Bruttogeschossfläche” ändern. Dann versteht das Fachchinesisch wenigstens der Fachchinese. (-:

  3. Guten Morgen,
    ich weiß das niemand Klugscheisser mag, aber in die Erläuterung zum Fachchinesisch hat sich ein ganz doofer Fehler eingeschlichen. “BGF” ist die “Bruttogeschossfläche”, nicht die “Baugeschossfläche”. Vielleicht hilft es ja!

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